Fest steht, dass das Badehaus früher unmittelbar neben der Sennhütte und damit auf der heute umstrittenen Fläche stand. Gegen den Verkauf hatte die Beklagte offenbar keine Einwendungen, weil auch ihr klar war, dass das Badehaus dem Eigentümer des Hotelbetriebes gehörte. Dass es ohne Boden verkauft wurde, sagt nichts über die Eigentumsverhältnisse am Land aus, zumal ja nur das Haus versetzt wurde. Aus der mehr oder weniger genauen Gebietsbezeichnung "Engstlenläger" folgt ebenfalls nichts zu Gunsten der Beklagten. Welches Gebiet damit genau gemeint ist, wird nicht näher erläutert.