Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, öffentliche Urkunden würden nur für das vollen Beweis erbringen, was von der Urkundsperson entweder geprüft oder kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt worden sei. Dazu gehörte bei keinem der Pläne die rechtsverbindliche Festlegung der Grundstücksgrenze für die Parzelle 530. Sie dienten - wie erläutert - ganz anderen Zwecken. Den Plänen kann deshalb nicht die Wirkung eines Grundbuchplanes i.S. von Art 950 ZGB zukommen, und die Unterzeichnung durch den Kläger stellt keine Anerkennung der Grundstücksgrenze dar.