Der ins Recht gelegte sog. "Telefonplan" (KB 4) wurde im Zusammenhang mit der Abparzellierung und Vermarchung der (Badehaus)Parzelle 533 verwendet. Der andere Plan (KB 8) geht auf die Einräumung einer Dienstbarkeit zurück. Jeder der Pläne hatte folglich eine ganz spezielle Zweckbestimmung, wozu die Bereinigung des Grenzverlaufs rund um die Parzelle 530 gerade nicht gehörte. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, öffentliche Urkunden würden nur für das vollen Beweis erbringen, was von der Urkundsperson entweder geprüft oder kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt worden sei.