40. Nach dem bisher Gesagten steht für die Kammer ohne Zweifel fest, dass mit dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1891 eine Parzelle verkauft wurde, die alle zum Betrieb des "Wirtschaftsetablissements" gehörenden Gebäude umfasste. Dem Grundsatz nach ist damit klar, dass das Gebäude 519b sowie eine dazugehörige Bodenfläche von 472m2 dem Kläger gehört. Am Eigentum des Klägers bestehen keine vernünftigen Zweifel. Unklarheiten mögen einzig in Bezug auf den exakten Grenzverlauf rund um das Gebäude 519b bestehen. Dass daran der Beweis für das Eigentum nicht scheitern darf, wurde oben (Ziff. 31) bereits erläutert.