Laut Gesetz über das Vermessungswesen vom 18. März 1867 (abrufbar: digibern.ch, Themen, Recht, Gesetze/Dekrete/Verordnungen, Gesetze/Dekrete/Verordnungen des Kantons Bern 1831-1993, Band 6/1867, S 21 ff) wurden die mit der Vermessung zusammenhängenden Aufgaben gestützt auf § 1 den Direktionen und Forsten übertragen. Die "Schatzung" ist folglich - entgegen der Behauptungen der Beklagten (p 675) - vom dafür vorgesehenen Fachmann ("Oberförster Müller") vorgenommen worden.