39. Aus dem Kaufvertrag geht sodann hervor, dass eine Fläche von 7'359m2 verkauft worden ist. Dass es sich dabei - wie die Beklagte behauptet - um eine Schätzung gehandelt haben sollte, ist unwahrscheinlich. Gegen eine Schätzung spricht zunächst die auf den Quadratmeter genau angegebene Fläche. Zudem ist selbst in KB 1 nicht von "Schätzung" sondern von "Schatzung" die Rede, was nicht zwingend etwas Ungenaues bedeuten muss.