Vielmehr musste die Mauer so gezogen werden, dass Gefährdungen der Hotelgäste vermieden werden konnten. Der Kläger erwähnte (p 163 und 467), dass im Gebäude 519b Maultiere und Pferde gehalten worden sind, vor denen die Gäste ebenfalls geschützt werden sollten. Diese Einlassung tönt plausibel, ist nach dem Gesagten doch offensichtlich, dass die Einfriedung mit dem Bedürfnis nach Schutz vor Tieren einherging.