Der Zweck der Regelung lag offensichtlich darin, allfälligen Haftungsansprüchen zuvorzukommen. So sollte die Alpgenossenschaft für den durch ihr Alpvieh angerichteten Schaden nicht aufkommen müssen, sondern es blieb Sache des Käufers, sich davor zu schützen. 38. Diese Vertragsbestimmung zeigt ebenfalls, dass die Einfriedung zum Zweck hatte, Schäden zu verhindern und damit nicht primär die Eigentumsgrenzen markiert werden sollten. Da die Eigentumsverhältnisse bekannt waren, bestand für eine Grenzziehung auch keine zwingende Notwendigkeit.