Der Käufer musste also das gekaufte Grundstück einfrieden und diese Einfriedung unterhalten. Diese vertragliche Pflicht zum Erstellen einer Mauer/Zaun durch den neuen Eigentümer wich vom (oben erläuterten) allgemeinen Grundsatz ab, dass der Vieheigentümer als potentieller Schädiger die Grenze zu sichern hatte - und nicht der potentiell Geschädigte. Die Umkehr dieser Verpflichtung musste deshalb explizit im Vertrag verankert werden. Der Zweck der Regelung lag offensichtlich darin, allfälligen Haftungsansprüchen zuvorzukommen.