Dem Käufer gehörten alle Gebäude (inkl. Boden), die er für die Bewirtschaftung des Hotels benötigte. Die "Publizität" der Eigentumsgrenzen ergab sich aus der Bewirtschaftung und nicht aus der Einfriedung. Dass diese Ausgangslage in Vergessenheit geraten bzw. es zu einem späteren Zeitpunkt zum Streit über den Boden kommen könnte, lag ausserhalb der Wahrnehmung der ursprünglich Beteiligten.