Dem Kaufvertrag lässt sich entnehmen, dass E.________ von der Beklagten Weideland im Halte von 7'359m2 erwarb. Der Vertrag erwähnt ausdrücklich, dass sich auf dem gekauften Land die dem Käufer gehörenden "Wirtschaftsetablissements" befänden. Dazu gehörte - was damals und heute unbestritten ist - auch das als Rossstall/Massenlager/Sennhütte bezeichnete, in dieser Form 1878 errichtete Gebäude 519b.