Es trifft deshalb nicht zu, wenn die Beklagte behauptet, der Einfriedung komme die Funktion einer Grenze zu. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung "Mauer = rechtswirksame Grenze" lässt sich aus der damaligen Rechtslage jedenfalls nicht ableiten. Kaufvertrag aus dem Jahr 1891 (KB 1) 36. Der Kaufvertrag aus dem Jahre 1891 ist nach Ansicht der Kammer deshalb relevant, weil er den Kaufgegenstand umschreibt und daraus (sozusagen aus erster Hand) Indizien für den Umfang der damals beabsichtigten Eigentumsverschaffung folgen.