Aus der Verordnung ergibt sich aber nicht, dass die Einfriedung die Wirkung einer rechtsgültigen Grenzziehung hätte. Vielmehr belegen die referierten Vorschriften des altbernischen Civilgesetzbuches, dass mit der Einfriedung durchaus auch andere Zwecke verbunden sein konnten. Die Verletzung der Markierungspflicht führte auch nicht zum Rechtsverlust. Sie zog möglicherweise Kosten nach sich, oder hatte zur Folge, dass allenfalls eine streitige Grenze vorlag, deren Verlauf gerichtlich festgestellt werden musste.