Streitige Grenzen werden nach dem gewöhnlichen Civilverfahren bereinigt (Satz. 402, 403 und 404 C. und Art. 646 des Code civil; Art. 10). 35. Aus dieser Verordnung folgt zwar, dass eine Pflicht zur Vermarchung bestand. Allerdings geht daraus auch hervor, dass längst nicht alle Parzellen vermarcht 14 waren. Es fiel in die Kompetenz der Gemeinden, die Vermarchung voranzutreiben, was in gewissen Gegenden viel Zeit in Anspruch nahm. So auch auf der Engstlenalp, wo die Vermessung für das eidgenössische Grundbuch erst im Jahr 2010 stattfand.