Zu diesem Zweck ernennt der Gemeinderat eine Marchkommission. Sie bestimmt Zeit und Ort für die Begehung der Parzellengrenzen und die nachfolgenden Marchverhandlungen und lässt dazu den Grundeigentümern jeweilen durch den Marchweibel bieten (Art. 6). Grundeigentümer, welche der erhaltenen Vorladung nicht Folge leisten oder innert der festgesetzten Frist die Vermarchung nicht ausführen, sind der Gemeinde gegenüber für die daraus erwachsenen Mehrkosten haftbar, und die betreffenden Grenzen werden als streitig angesehen (Art. 9). Streitige Grenzen werden nach dem gewöhnlichen Civilverfahren bereinigt (Satz.