b. Monumente, gut erhaltene Mauern, feste Lägersteine und Felsen […]. Auf den Grenzzeichen sind die Grenzpunkte (Scheitelpunkte der Grenzlinien) und wo tunlich auch die Richtung der Grenzlinien deutlich einzuhauen […] (Art. 2). Die Entfernung von einem Grenzzeichen zum andern soll in der Regel nicht über 500 Fuss betragen. In Gebirgsgegenden darf diese Entfernung sich bis auf 2000 Fuss belaufen (Art. 4). Der Parzellarvermessung eines Gemeindebezirks muss die Bereinigung und Vermarchung der Flurparzellen vorangehen. Zu diesem Zweck ernennt der Gemeinderat eine Marchkommission.