34. Gestützt auf die Art. 402-404 und 646 CGB erliess der Regierungsrat des Kantons Bern am 26. Mai 1869 eine Verordnung über die Vermarchung der Flurparzellen. Danach ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, seine Grundstücke zu vermarchen. Die Kosten fallen den Grundeigentümern auf (Art. 1). Die Eigentumsgrenzen eines jeden Grundstücks (Flurparzelle) sollen mit sichern Grenzzeichen versehen werden. Als Grenzzeichen sind zulässig: a. Marchsteine, aus dauerhaftem Material, wo möglich behauen […]; b. Monumente, gut erhaltene Mauern, feste Lägersteine und Felsen […].