Jedenfalls lässt sich den einschlägigen damaligen Bestimmungen nicht entnehmen, dass die Einfriedung als rechtswirksame Vermarchung verstanden werden könnte. Die Einfriedung hatte praktische aber keine rechtlichen Wirkungen. Die gegenteilige Ansicht hätte im Uebrigen zu unbefriedigenden Folgen geführt: Wer Land falsch eingefriedet hätte, hätte entweder Eigentum verloren, oder hätte sich zu viel Eigentum verschaffen können.