33. Die Einfriedung hatte deshalb in erster Linie zum Zweck, Schäden zu verhindern. Das Vieh musste im Zaun gehalten und am Entlaufen gehindert werden. Zu Recht folgerte die Vorinstanz daraus, dass die Einfriedungspflicht eine Haftungsfrage regelte. Die Hauptsorge des Gesetzgebers galt im Uebrigen der Frage, wer für die Kosten der Einfriedung aufzukommen hat (vgl. auch Art. 408 CGB) und nicht, welche Rechtswirkungen an die Einfriedung zu knüpfen sind. Jedenfalls lässt sich den einschlägigen damaligen Bestimmungen nicht entnehmen, dass die Einfriedung als rechtswirksame Vermarchung verstanden werden könnte.