Bei vorhandenen Einfriedungen galt sodann die Vermutung, dass solche den angrenzenden Eigentümern gemeinschaftlich gehören und von denselben im Verhältnis ihrer Grenzlinie zu unterhalten sind (Art. 405 CGB). Die Nachbarn konnten deshalb gegenseitig voneinander verlangen, dass der Zaun instand gehalten wird. Bereits im Jahre 1880 hatte letztere Bestimmung aber nur noch in denjenigen Gegenden Bedeutung, wo ein Interesse am Auseinanderhalten der Grundstücke bestand, namentlich bei Weiden und in Berggegenden. Die Zaun- bzw.