So bestand gemäss Art. 402 CGB die Möglichkeit, den Nachbarn zur Bezeichnung der Grenze (Markung) und zur Erneuerung unkenntlich gewordener Grenzzeichen anzuhalten. Allerdings statuierte diese Norm lediglich ein Recht, aber keine Pflicht (KÖNIG, Civilgesetzbuch für den Kanton Bern nach Entscheidungen des Appellations- und Kassationshofes und des Bundesgerichts, Zweiter Band, Sachenrecht, Bern 1880, 143). Bei vorhandenen Einfriedungen galt sodann die Vermutung, dass solche den angrenzenden Eigentümern gemeinschaftlich gehören und von denselben im Verhältnis ihrer Grenzlinie zu unterhalten sind (Art. 405 CGB).