Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, das Eigentum allein deshalb zu verweigern, weil der genaue Grenzverlauf nicht bewiesen werden kann. Analog zur Grenzscheidungsklage (Kläger braucht Klage nicht auf bestimmte Grenzlinie zu richten, Klage darf nicht mangels Beweisen abgewiesen werden) hat das Gericht diesfalls vielmehr die Grenze selbst festzulegen (MEIER-HAYOZ, BK-Sachenrecht, N 19 zu Art. 669 ZGB). Publizitätsgrundsatz 32. Die Grenzberichtigung und Einfriedung (Einfristung) war im damaligen bernischen Zivilgesetzbuch (CGB) durch diverse Bestimmungen geregelt (vgl. Art. 405 ff CGB):