Nun kann aber dem Kläger der Beweis für sein Eigentum gelingen, obwohl der genaue Grenzverlauf unklar bleibt. In einer solchen Situation darf nach Ansicht der Kammer für den Nachweis der Grenze nicht dasselbe Beweismass verlangt werden wie für den Eigentumsanspruch. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, das Eigentum allein deshalb zu verweigern, weil der genaue Grenzverlauf nicht bewiesen werden kann.