Erklärt die Gemeinde den Grenzverlauf für strittig (Art. 21 AVG), liegt es am Kläger sein vom Grenzverlauf abweichendes Eigentum zu beweisen. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Kläger die Beweislast für sein Grundeigentum trägt. Er muss mit anderen Worten das Gericht von der Richtigkeit seines Eigentumsanspruchs überzeugen.