Sämtliche Pläne seien vom Kläger selbst unterzeichnet worden, womit er die Grenzen seines Grundstückes anerkannt habe. Ihm könne daher nicht entgangen sein, dass der Boden ausserhalb der Einfriedung nicht ihm gehöre. 31. Für die Kammer sind folgende Ueberlegungen massgebend. Beweislast/Beweismass