• Die Vorinstanz habe den Beweiswert der diversen Planbeilagen unzutreffend gewürdigt. Die zahlreichen Pläne, die für die Errichtung von Dienstbarkeiten, Flächenbereinigungen und für die Abparzellierung verwendet worden seien, hätten den Charakter eines Grundbuchbeleges. Der vom Nachführgeometer erstellte Abparzellierungsplan sei überdies Teil des Vermessungswerkes, weshalb ihm der Charakter einer öffentlichen (verbindlichen) Urkunde zukomme. Sämtliche Pläne seien vom Kläger selbst unterzeichnet worden, womit er die Grenzen seines Grundstückes anerkannt habe.