• Der Pfandbrief von 1909 und der Kaufvertrag von 1891 hätten nur geringe Beweiskraft. Es sei nichts Besonderes, dass die Angaben übereinstimmen würden. Dies gehe darauf zurück, dass die Flächenangabe ohne Ueberprüfung aus dem Grundbuch übernommen worden sei. Dem Grundstückbeschrieb und der Bezeichnung der Gebäude im Grundbuch komme sodann keine dingliche Wirkung und damit auch keinerlei Beweiskraft zu.