• Die im damaligen Recht (und im Kaufvertrag) verankerte Einfriedungspflicht habe im Wesentlichen der nach aussen sichtbaren Grenzziehung gedient. Aus diesem Grund zeige die mehr oder weniger gerade Mauer rund um das Grundstück den Grenzverlauf. Dass nur ein Teil des Grundstückes eingefriedet worden wäre, leuchte nicht ein. Zudem ergäbe die vom Kläger behauptete Grenze einen höchst unüblichen Verlauf ("merkwürdige Zacken und Ausbuchtungen") und keine gerade Linie. Ein solcher Grenzverlauf im flachen Gelände widerspreche jeglicher Lebenserfahrung.