30. Die Beklagte erhebt gegen die Beweiswürdigung im Wesentlichen folgende Einwände: 11 • Die Vorinstanz habe der Publizitätswirkung von Grenzzeichen (Vermarchung) und Einfriedung zu wenig Beachtung geschenkt und in diesem Zusammenhang nicht die vollständige, seinerzeit geltende Gesetzgebung berücksichtigt. Die Pflicht, bei einem Verkauf Grenzzeichen zu setzen, habe bereits nach altem bernischen Recht gegolten.