28. Im Ergebnis - so die Vorrichterin abschliessend - würden die Beweismittel nicht nur für das Eigentum des Klägers am Gebäude 519b sondern auch für sein Eigentum an der dazugehörigen Bodenfläche sprechen, weshalb das Gericht von der Richtigkeit seiner Sachvorbringen überzeugt sei. 29. Die Beklagte hält diese Beweiswürdigung für fehlerhaft. Eine korrekte Würdigung der Beweise sowie das Gesamtbild würden vielmehr für den Standpunkt der Beklagten sprechen und erhebliche Zweifel an den Darstellungen des Klägers begründen. Das genüge, um den Hauptbeweis des Klägers zu erschüttern.