Aus den Planbeilagen (Planbeilage zur Flächenberichtigung 97/8; gemäss dem Zeugen F.________ "Telefonplan") folge ebenfalls nichts zu Gunsten der Beklagten. Auf diesen Plan sei bloss mangels Besserem zurückgegriffen worden. Er möge für die Auslegung der seinerzeit in Frage stehenden Dienstbarkeiten (Wasser- Kanalisationsanschluss etc. der Schaukäserei) massgeblich gewesen sein. In Bezug auf die hier streitige Grenzziehung komme ihm indes keine Beweiskraft zu, weil er nicht die Vermarchung zum Gegenstand gehabt habe. Entsprechend habe die Urkundsperson nicht den Grenzverlauf überprüft.