27. Die heute noch vorhandene Einfriedung spreche zwar auf den ersten Blick für die Beklagte. Die Einfriedung müsse jedoch im Zusammenhang mit den damals geltenden rechtlichen Bestimmungen gesehen werden. Früher seien Einfriedungen vor allem erstellt worden, um das Vieh vor dem Verlaufen zu schützen. Die Verpflichtung im Kaufvertrag, das Land zu umzäunen, habe daher primär zum Zweck gehabt, vor Viehschaden zu schützen und dürfe nicht als Zeichen der Vermarchung verstanden werden.