Als Beweismittel erörterte die Vorinstanz im Folgenden namentlich die Einfriedung des Grundstückes, den Kaufvertrag aus dem Jahr 1891, den Pfandbrief aus dem Jahr 1909, die damalige Messgenauigkeit, die Planbeilage zur Flächenberichtigung 97/8 sowie die Partei- und Zeugenaussagen. 26. Sie ging beweiswürdigend im Wesentlichen davon aus, dass den Flächenangaben im Kaufvertrag von 1891 und im Pfandbrief von 1909 (beide Dokumente