Dem Grundsatz nach - so die Vorrichterin weiter - trage der Kläger die Beweislast für sein Grundeigentum und dessen genaue räumliche Ausdehnung. Ein solcher Beweis sei in erster Linie mit Grundbuchplänen und in zweiter Linie mit der örtlichen Vermarkung zu führen. Beides helfe hier nicht weiter. Infolgedessen müsse die Grundstücksfläche sowie der Grenzverlauf anhand allfälliger Grenzzeichen im Gelände oder bei Bedarf mit allen weiteren verfügbaren Mitteln (Beschreibungen im Kataster, Erwerbsakt, Zeugen, Ortsbesichtigungen etc.) bestimmt werden.