25. Die Vorinstanz erörterte zunächst die Rechtsnatur der zu beurteilenden Klage. Sie erwog, hier werde ein gerichtlicher Entscheid über die Eigentumszuständigkeit an einem strittigen Liegenschaftsanteil verlangt, weshalb es sich um eine Grenzfeststellungsklage handle(vgl. dazu schon oben Ziff. 14).