24. Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger habe die strittige Fläche vor der amtlichen Vermessung nie für sich beansprucht. Es sei immer "sonnenklar" gewesen, dass das Gebäude dem Kläger gehöre und er am Massenlager ein noch nicht eingetragenes Baurecht habe. Ein solches habe man dem Kläger offeriert, sei aber nie vereinbart worden. Ob es heute noch existiere oder untergegangen sei, bleibe unklar.