Nach den Angaben des Klägers gab das Gebäude und die darunter- bzw. umliegende Fläche vor der amtlichen Vermessung nie Anlass zu Diskussionen. Als er das Grundstück von seiner Tante erworben habe, sei er davon ausgegangen, dass das Massenlager zum Grundstück gehöre und im Kaufpreis inbegriffen sei. Die Beklagte verlange zwar seit einigen Jahren Baurechtszins. Er habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt.