Nach Ansicht des Klägers hätte die Fläche aber mindestens 7'157m2 betragen müssen (ursprünglicher Halt von 7'359m2 abzüglich 202m2 Verlegung Badehaus). Die Differenz von 472m2 ergibt sich seiner Ansicht aus dem Umstand, dass das Gebäude 519b samt Umschwung bei der Vermessung der Parzelle der Beklagten zugeschlagen worden ist (vgl. 12. Sitzung [des Gemeinderates Innertkirchen] vom Montag 31. August 2009, p 75 der Akten EG Innertkirchen).