9 23. Im Rahmen der Erstvermessung wurde für das klägerische Grundstück 530, mit Grenze entlang der Einfriedung (Steinmauer), nur ein Halt von 6'685m2 ermittelt. Nach Ansicht des Klägers hätte die Fläche aber mindestens 7'157m2 betragen müssen (ursprünglicher Halt von 7'359m2 abzüglich 202m2 Verlegung Badehaus).