Schliesslich kaufte der Kläger das Grundstück im Jahr 1990 von seiner Tante (KB 3). Die Fläche wurde mit 71,59 Aren veranschlagt. Als dazugehörige Gebäude nannte der Vertrag nicht nur die Sennhütte (519b), sondern auch einen Schweinestall und einen Kiosk, welche aber unbestritten nicht zum Grundstück gehören.