"Der Besitzer des Etablissements hat die Einfriedung des Verkauften auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten. Für allfällige Beschädigungen durch Alpvieh, welche nicht absichtlich zugefügt werden, kann er von den Alpbesitzern keine Entschädigung fordern, sondern hat nur das Recht, solches Vieh zurück auf die Alp zu treiben".