Wie bereits erwähnt erwarb ein Vorfahre des Klägers (E.________, Urgrossvater) im Jahre 1891 Land von der Beklagten (KB 1). Schon zuvor wurde auf dem gekauften Land ein Hotel (Titlis) betrieben. Nach dem Erwerb des Landes erstellte E.________ darauf im Jahr 1892 das noch heute bestehende Hotel Engstlenalp. Der Kaufgegenstand wird im Vertrag wie folgt umschrieben (KB 1, mit Maschine abgeschrieben in den Akten der EG Innertkirchen, p 97 ff):