19. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der strittigen Grundstücksgrenze geht die Kammer von folgendem erstellten Sachverhalt aus: 8 20. Das Gebäude mit der Nr. 519b (Sennhütte/Massenlager/Rossstall) gehörte immer schon dem Kläger. Strittig ist in diesem Sinne nur der Boden und der Umschwung. Das Gebäude wurde offenbar seit dem Jahr 1878 als Unterkunft (Zimmer, Massenlager) genutzt (p 161).