18. In solchen Fällen kann von den Parteien nicht verlangt werden, sämtliche für die Umsetzung notwendigen Dokumentationen von Anfang an beizubringen und in den Rechtsbegehren zu erwähnen. Es liegt deshalb geradezu in der Natur der Sache, dass hier das Rechtsbegehren nicht unbesehen zum Urteil erhoben werden konnte. Auf jeden Fall war der Beklagten klar, was der Kläger wollte, so dass ihre Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschnitten worden sind. Die Vorinstanz ist damit im Ergebnis zu Recht auf die Klage eingetreten. B. Materielles Strittige Grundstücksgrenze und -fläche / Gebäude Nr. 519b (Massenlager/Rossstall)