Hier hat sich die Vorinstanz - zu Recht - darum bemüht, den Entscheid auch für die mit der Umsetzung betrauten Behörden verständlich auszuformulieren - und zwar einerlei wie geschickt oder ungeschickt die Anträge der Parteien gestellt waren. Es mussten die für die grundbuchlichen Verfügungen notwendigen Anordnungen getroffen werden. Daran besteht nicht nur eine privates sondern auch ein öffentliches Interesse.