16. Anders als im Normalfall der Eigentumsklage ist deshalb nicht nur ein Herausgabeanspruch zu beurteilen, sondern es muss vorab der streitige Eigentumsanspruch geklärt bzw. umfangmässig festgestellt werden. Gleichzeitig ist die Grenze des Grundstücks 530 umstritten und muss festgelegt werden. Gerade dafür wurden die Parteien von den Behörden an das Zivilgericht verwiesen. Der Streit dreht sich folglich durchaus auch um den richtigen Grenzverlauf, da ja letztlich im Grundbuch der Vermerk "strittige Grenze" wieder gelöscht werden soll.