15. Die Eigentumsklage (rei vindicatio) ist in Art. 641 Abs. 2 ZGB geregelt. Gestützt darauf hat der Eigentümer einer Sache das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Im Normalfall braucht für Immobilien keine Eigentumsklage erhoben zu werden, weil sich das Eigentum aus dem Grundbuch ergibt. Ist jedoch (wie hier) auch die Grenze umstritten, besteht die Besonderheit, dass nicht einfach ein bestimmtes – durch das Grundbuch quantifiziertes – Grundstück heraus-