Die Vorrichterin ging in Anlehnung an BGer 5A_769/2011 E 2.1 (und mit Verweis auf die einschlägige Sachenrechtsliteratur) von einer Eigentumsklage aus. Sie erwog, die Ersterhebung der Grenze werde nur von einer Partei bestritten, welche zudem das Eigentum bis zu einer bestimmten Grenze beanspruche. Dies spreche gegen eine Grenzscheidungsklage. Beim Eigentumsfeststellungsanspruch werde nicht die Feststellung einer ungewissen, nicht beweisbaren Grenze verlangt, sondern ein gerichtlicher Entscheid über die Eigentumszuständigkeit an einem strittigen Liegenschaftsanteil.