13. Anlässlich des zweiten Parteivortrages ergänzte der Kläger sein Rechtsbegehren lediglich mit dem Wort "zusätzlich" und verwies auf die Planbeilage des Nachführgeometers (vgl. p 487u). Am Inhalt der Anträge änderte sich dadurch nichts. Der Kläger hat vielmehr nur den vom Gericht in Auftrag gegebenen Geometerplan genutzt, der die Situation veranschaulichte. Zu Recht hat die Vorinstanz darin keine Klageänderung erblickt. 14. Die Schwierigkeit bei der Formulierung der Anträge hängt nicht zuletzt mit den Unsicherheiten betreffend Rechtsnatur der vorliegenden Klage zusammen: