Es mag sein, dass die Rechtsbegehren des Klägers nicht unbesehen zu einem vollstreckbaren Urteil hätten erhoben werden können. Zusammen mit der Begründung und den Klagebeilagen war aber deutlich genug, was verlangt wurde. Allenfalls hätte ein Verweis im Antrag auf den Plan in Klagebeilage 23 klärend gewirkt. Dieser der Klage beiliegende Plan genügte aber auch ohne Verweis, um das Begehren des Klägers unmissverständlich darzulegen. Das Gericht hat denn auch verstanden, worum es ging. Den Parteien war das, wie bereits erwähnt, von Anfang an klar.